1. Geltungsbereich
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) regeln die Geschäftsbeziehungen zwischen der Intellanta GmbH (nachfolgend „Intellanta“) und ihren Kunden (nachfolgend „Kunde“). Sie finden auf alle Rechtsgeschäfte zwischen den Parteien Anwendung, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wird.
1.2 Diese AGB, zusammen mit dem jeweiligen Einzelvertrag (z.B. Offerte, Auftragsbestätigung), bilden die vollständige und abschliessende Vereinbarung (nachfolgend „Vereinbarung“) zwischen dem Kunden und Intellanta. Abweichende oder ergänzende Bedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil.
1.3 Die jeweils gültige Datenschutzerklärung, abrufbar unter intellanta.ch/datenschutzerklaerung, ist integraler Bestandteil dieser AGB.
2. Allgemeiner Inhalt der Vereinbarung
2.1 Gegenstand der Vereinbarung sind die im Einzelvertrag spezifizierten Dienstleistungen. Intellanta schuldet keinen bestimmten wirtschaftlichen oder sonstigen Erfolg und gibt keine Garantien bezüglich des Eintritts bestimmter Ergebnisse, Prognosen oder Erwartungen ab.
2.2 Terminangaben gelten als allgemeine Zielvorgaben, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindliche Zusicherungen vereinbart sind.
2.3 Rechtlich verbindlich sind ausschliesslich rechtsgültig unterzeichnete Dokumente. Mündliche Auskünfte, Zwischenberichte oder vorläufige Arbeitsergebnisse sind, sofern nicht schriftlich bestätigt, stets unverbindlich und können vom Endergebnis abweichen.
2.4 Intellanta erbringt ihre Dienstleistungen grundsätzlich im Rahmen eines Auftragsverhältnisses (Art. 394 ff. OR). Sofern nicht explizit als Werkvertrag bezeichnet, werden die Leistungen nach Aufwand vergütet.
2.5 Sollte im Einzelfall ein Werkvertragsverhältnis (Art. 363 ff. OR) bestehen, wird der Kunde das zu liefernde Werk zum jeweils früheren der folgenden Zeitpunkte abnehmen: Wenn die in der Vereinbarung genannten Abnahmekriterien oder das Verfahren zur Abnahme des zu liefernden Werkes erfüllt sind, der Kunde das zu liefernde Werk produktiv nutzt, spätestens jedoch 10 Tage nach Ablieferung. Falls in der Vereinbarung keine entsprechenden Kriterien oder Prozeduren festgelegt sind, gilt das zu liefernde Werk mit der Lieferung an den Kunden als abgenommen.
2.6 Intellanta darf davon ausgehen, dass die vom Kunden überlassenen Unterlagen und erteilten Informationen sowie erfolgte Anweisungen richtig und vollständig sind. Intellanta übernimmt keinerlei Haftung für Verluste, Schäden oder Mängel im Zusammenhang mit den Dienstleistungen, die auf ungenaue oder unvollständige oder anderweitig fehlerhafte Information und Unterlagen des Kunden zurückzuführen sind.
2.7 Sofern in der Vereinbarung einzelne Mitarbeiter genannt werden, bemüht sich Intellanta in angemessenem Umfang, dass diese genannten Einzelpersonen dem Kunden während des im Vertrag angegebenen voraussichtlichen Zeitraums zur Unterstützung der Arbeiten der Intellanta zur Verfügung stehen. Intellanta hat das Recht, einzelne Mitarbeiter auszutauschen. Intellanta kann sich zur Erbringung ihrer Leistungen geeigneter Dritter / Subunternehmer im In- und Ausland bedienen.
2.8 Der Kunde verpflichtet sich zu einer rechtzeitigen und umfassenden Mitwirkung. Er stellt sicher, dass Intellanta alle für die Leistungserbringung notwendigen Informationen und Zugänge erhält und seine Ansprechpartner in angemessenem Umfang zur Verfügung stehen. Verzögerungen aufgrund mangelnder Mitwirkung des Kunden gehen vollumfänglich zu dessen Lasten.
2.9 Der Kunde verpflichtet sich, während der Dauer der Zusammenarbeit sowie für einen Zeitraum von 12 Monaten nach deren Beendigung, keine Mitarbeiter oder massgeblich involvierte Subunternehmer von Intellanta direkt oder indirekt abzuwerben oder anzustellen. Bei jeder einzelnen Verletzung dieser Klausel schuldet der Kunde Intellanta eine Konventionalstrafe in der Höhe eines Bruttojahresgehalts des abgeworbenen Mitarbeiters. Die Bezahlung der Konventionalstrafe befreit den Kunden nicht von der Einhaltung der Verpflichtung. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten.
3. Vergütung und Zahlungsbedingungen
3.1 Sämtliche Preisangaben verstehen sich netto in Schweizer Franken (CHF) und exklusive MWST und sonstiger Abgaben, sofern dies nicht explizit anders angegeben ist.
3.2 Neben dem Honoraranspruch hat Intellanta Anspruch auf Erstattung der angefallenen Auslagen und Dritthonorare. Reisezeit, mit Ausnahme der Zeit des Arbeitsweges von einem lokalen Wohnsitz zum normalen Arbeitsplatz, wird in die zur Erbringung der Dienstleistungen benötigten Stunden eingerechnet und in Rechnung gestellt.
3.3 Kostenvoranschläge beruhen auf Schätzungen des Umfanges der notwendigerweise anfallenden Tätigkeiten. Daher sind sie für die endgültige Berechnung des Honorars nicht verbindlich.
3.4 Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug auf das von Intellanta angegebene Konto zu zahlen.
3.5 Bei Zahlungsverzug ist Intellanta ohne weitere Mahnung berechtigt, die Leistungserbringung sofort auszusetzen oder den Zugang zu Systemen zu sperren. Weiter besteht in diesem Falle das einseitige Recht von Intellanta, die Vereinbarung fristlos und ausserordentlich aufzulösen und sämtliche Kundendaten unwiderruflich zu löschen.
3.6 Bei einem Zahlungsverzug werden dem Kunden Mahnspesen in der Höhe von CHF 25 pro Mahnung belastet. Zudem ist ab Fälligkeitsdatum ein Verzugszins von 5% p.a. geschuldet.
3.7 Der Kunde ist nicht berechtigt, fällige Zahlungen mit allfälligen Gegenforderungen zu verrechnen.
3.8 Bei einer Kündigung der Vereinbarung bezahlt der Kunde Intellanta alle bis zum Tag der Kündigung erbrachten Dienstleistungen. Bei einer ausserordentlichen Kündigung durch den Kunden bezahlt der Kunde sämtliche zusätzlichen Kosten, welche Intellanta aufgrund der vorzeitigen Kündigung der Dienstleistung entstehen.
4. Informationsaustausch
4.1 Die Parteien verpflichten sich, Stillschweigen zu wahren über alle vertraulichen Informationen, von denen sie anlässlich oder in Zusammenhang mit der Entgegennahme oder Erbringung von Leistungen im Rahmen der Abwicklung des Vertragsverhältnisses Kenntnis erlangen. Als vertraulich haben alle Daten über Tatsachen, Methoden und Kenntnisse zu gelten, die zumindest in Anwendung im Rahmen der Abwicklung des Vertragsverhältnisses nicht verwendet werden.
- der Öffentlichkeit allgemein zugänglich sind oder werden, wobei dies nicht auf eine Verletzung einer Verpflichtung unter dieser Ziffer 4 zurückzuführen ist;
- von einem Dritten ohne Vertraulichkeitsverpflichtung erworben wurden;
- vom Empfänger der vertraulichen Informationen unabhängig erstellt werden bzw. wurden oder die ihm oder ihnen vor dem Empfang bekannt waren;
- allgemein bekannt sind oder von Dritten mit allgemeinen Kenntnissen einfach ermittelt werden können.
4.2 Ausgenommen hiervon ist die Weitergabe von vertraulichen Informationen zur notwendigen Wahrung berechtigter eigener Belange, soweit die jeweiligen Dritten einer gleichwertigen Verpflichtung zur Verschwiegenheit unterliegen.
4.3 Intellanta ist weiter berechtigt, vertrauliche Informationen einem Dritten offen zu legen, sofern dies für die Erbringung der Dienstleistung erforderlich ist. Intellanta kann die ihr zur Kenntnis gelangenden Informationen, insbesondere auch die personenbezogenen Daten der Kunden, EDV-technisch verarbeiten respektive durch Dritte (auch im Ausland) verarbeiten lassen. Dadurch werden die Informationen auch für Personen zugänglich, die im Rahmen des Verarbeitungsprozesses Systembetreuungs- und Kontrollfunktionen wahrnehmen. Intellanta stellt sicher, dass die entsprechenden Personen ebenfalls der Verpflichtung zur Wahrung der Vertraulichkeit unterstehen.
4.4 Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit besteht über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus fort. Die vorstehende Verpflichtung hindert Intellanta nicht zur Ausführung von gleichen oder ähnlichen Aufträgen für andere Kunden unter Wahrung der Verschwiegenheit.
4.5 Die Parteien können sich für ihre Kommunikation im Rahmen der Abwicklung des Vertragsverhältnisses elektronischer Medien wie Telefon, Webseiten, Apps und E-Mail bedienen. Bei der elektronischen Übermittlung können Daten aufgefangen, vernichtet, manipuliert oder anderweitig nachteilig beeinflusst werden sowie aus anderen Gründen verloren gehen und verspätet oder unvollständig ankommen. Jede Partei hat daher in eigener Verantwortung angemessene Vorkehrungen zur Sicherstellung einer fehlerfreien Übermittlung respektive Entgegennahme sowie die Erkennung von inhaltlich oder technisch mangelhaften Elementen zu treffen. Der Kunde nimmt davon Kenntnis, dass ein absoluter Schutz nicht möglich ist.
5. Immaterialgüterrecht
5.1 Sämtliche Schutzrechte wie Immaterialgüter- und Lizenzrechte an den von Intellanta im Rahmen der Abwicklung des Vertragsverhältnisses angefertigten Unterlagen, Produkten oder sonstigen Arbeitsergebnissen sowie dem dabei entwickelten oder verwendeten Know-how stehen ungeachtet einer Zusammenarbeit zwischen Intellanta und dem Kunden ausschliesslich Intellanta zu.
5.2 Unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Bezahlung der vereinbarten Vergütung räumt Intellanta dem Kunden jeweils ein nicht ausschliessliches und nicht übertragbares Nutzungsrecht zum ausschliesslichen Eigengebrauch auf die Vertragsdauer an den ihm überlassenen Unterlagen, Produkten und sonstigen Arbeitsergebnissen, einschliesslich des jeweils zugehörigen Know-hows ein.
5.3 Jede darüber hinausgehende Nutzung, Veröffentlichung oder die Weitergabe von Unterlagen, Produkten und sonstigen Arbeitsergebnissen oder von Teilen derselben sowie einzelner fachlicher Aussagen an Dritte durch den Kunden ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung von Intellanta zulässig und kann von einer zusätzlichen Vergütung abhängig gemacht werden.
5.4 Intellanta ist berechtigt, den Namen und das Logo des Kunden nach erfolgreichem Abschluss eines Projekts in angemessener Weise als Referenz für eigene Marketingzwecke (z.B. auf der Website oder in Unternehmenspräsentationen) zu verwenden. Der Kunde kann diese Zustimmung jederzeit schriftlich aus wichtigem Grund widerrufen.
6. Haftung und Gewährleistung
6.1 Intellanta haftet nur im folgend beschriebenen Umfang:
- Intellanta haftet für Personenschäden und für Sachschäden, für die Intellanta gesetzlich haftbar ist.
- Intellanta haftet für sonstige tatsächliche direkte Schäden bis zu einer Summe von maximal dem Betrag für den betroffenen Auftrag. Im Falle von wiederkehrender Berechnung ergibt sich der Betrag aus der Summe aller innerhalb eines Jahres verrechneten Beträge.
6.2 Die Haftungsbegrenzungen gelten auch für Schäden, für die Subunternehmer der Intellanta einzeln oder gemeinsam mit Intellanta als Gesamtschuldner haften.
6.3 Unter keinen Umständen haftet Intellanta resp. ihre Subunternehmer für Schäden, die sie nicht verschuldet haben. Sie haften auch nicht für entgangene Gewinne (selbst wenn diese die unmittelbare Folge des schadenverursachenden Ereignisses sind); mittelbare oder Folgeschäden (selbst wenn diese Schäden oder Verluste vorhersehbar waren oder Intellanta auf das mögliche Eintreten hingewiesen wurde); entgangene Geschäfte, Umsätze, verlorener Goodwill oder Skontobeträge, falsche Zahlungen oder nicht realisierte Einsparungen.
6.4 Intellanta übernimmt keinerlei Haftung oder Verpflichtungen gegenüber Dritten, die von den Dienstleistungen profitieren oder diese nutzen oder sich Zugriff auf diese Leistungen verschaffen.
6.5 Die Haftung für Verlust, Beschädigung, Verwechslung von Dokumenten ist ausgeschlossen. Der Kunde ist für die regelmässige und ordnungsgemässe Sicherung seiner Daten und Systeme selbst verantwortlich. Intellanta haftet nicht für Datenverluste, die durch eine angemessene Datensicherung durch den Kunden hätten verhindert werden können.
6.6 Es besteht keine Gewährleistung.
7. Dauer der Vereinbarung
7.1 Die Vereinbarung gilt ab dem in der Vereinbarung angegebenen Startdatum oder falls kein Startdatum definiert wurde, ab dem Tag der Unterzeichnung der Vereinbarung durch beide Parteien.
7.2 Sofern die Vereinbarung keine feste Dauer vorsieht, endet die Vereinbarung mit der beidseitigen, vollständigen Erfüllung der vertraglichen Pflichten.
7.3 Eine auf unbestimmte Zeit abgeschlossene Vereinbarung kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 30 Tagen auf das Ende eines Kalendermonats schriftlich gekündigt werden, sofern in der Vereinbarung nichts anderes vereinbart ist.
7.3 Sollte der Kunde gegen Bestimmungen der Vereinbarung verstossen, kann Intellanta die Dienstleistungen sofort aussetzen oder einstellen.
7.4 Mit der Beendigung der Vereinbarung erlischt jegliche Aufbewahrungspflicht von Intellanta. Intellanta ist berechtigt, die abgelegten Daten und Datensätze (auch in der Datensicherung) zu löschen.
8. Allgemeines
8.1 Höhere Gewalt: Mit Ausnahme der Zahlungsverpflichtung des Kunden für die erbrachten Dienstleistungen ist keine der Parteien für die Nichterfüllung von Verpflichtungen unter dieser Vereinbarung aus Gründen verantwortlich, die ausserhalb ihres eigenen Einflussbereichs liegen.
8.2 Sind Bestimmungen der Vereinbarung ganz oder teilweise ungültig, werden solche Bestimmungen aus dieser Vereinbarung ausgeschlossen. Die Einklagbarkeit der verbleibenden Bestimmungen dieser Vereinbarung bleibt davon jedoch unberührt.
8.3 Der Kunde darf Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung nur mit vorgängiger schriftlicher Zustimmung von Intellanta an Dritte abtreten.
8.4 Intellanta ist berechtigt, für andere Kunden Dienstleistungen zu erbringen.
8.5 Intellanta kann diese AGB, Preise oder Leistungen jederzeit anpassen. Änderungen werden mitgeteilt. Widerspricht der Kunde nicht innerhalb von 30 Tagen, gelten die Änderungen als akzeptiert.
8.6 Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung sowie Mitteilungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis selbst.
8.7 Diese Vereinbarung untersteht ausschliesslich materiellem schweizerischem Recht, unter Ausschluss des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (IPRG) und des Wiener Kaufrechts (CISG).
8.8 Ausschliesslicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung ist der Sitz der Intellanta GmbH. Zwingende gesetzliche Gerichtsstände bleiben vorbehalten.
Stäfa, 5. Oktober 2025 (Version 1.0)